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Ob ein Angebot bei Nichterfüllung von Muss-Kriterien zwingend vom Verfahren auszuschliessen ist, bestimmt sich vorbehältlich des Verbots des überspitzten Formalismus in erster Linie nach den Ausschreibungsbedingungen. Ausschlussgrund im vorliegenden Fall verneint (E. 2.2.1 f. und E. 4.1 f.). Erfüllt ein Angebot ein Muss-Kriterium nicht und ist dieses Angebot trotz Nichterfüllung des Muss-Kriteriums nicht vom Verfahren auszuschliessen, ist der Umstand der Nichterfüllung bei der qualitativen Bewertung und nicht bei der Bewertung des Preises zu berücksichtigen (E. 5.2.2).